Im Unterschied zu Bewährungshilfe und Führungsaufsicht wird die Gerichtshilfe insbesondere auch in den Verfahrensabschnitten vor einer etwaigen Verurteilung tätig. Sie wird im Wesentlichen für sozialarbeiterische Diagnosen, für eine der Objektivität verpflichtete Untersuchung und Darstellung der persönlichen Verhältnisse und der sozialen Lage bei beschuldigten, angeschuldigten, angeklagten oder verurteilten Erwachsenen eingesetzt.

Die Ergebnisse ihrer Tätigkeit bieten eine Hilfe bei der Vorbereitung von personen- und situationsbezogenen Sach- und Rechtsfolgeentscheidungen, die durch Staatsanwaltschaften, Gerichte, Gnadenbehörden und zuständige Stellen für Vergünstigungen nach dem Bundeszentralregistergesetz zu treffen sind. Die Gerichtshilfe trägt zur Wiederherstellung des sozialen Friedens und des Rechtsfriedens bei, z.B. durch mediative Bemühungen. Beschuldigte und Verurteilte werden mit der Tat und ihren Folgen konfrontiert. Durch den Täter-Opfer-Ausgleich bei Erwachsenen werden die Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung und Versöhnungsprozesse gefördert.

Eine weitere Aufgabe ist das Tätigwerden in Fällen der Häuslichen Gewalt, die Vermittlung von Hilfen zur Rehabilitation und Resozialisierung sowie das Zusammenwirken mit anderen sozialen Institutionen und Organisationen zur Verbesserung des psychosozialen Netzwerkes. Darüber hinaus wird Opfern von Straftaten Hilfe zur Aufarbeitung und Bewältigung des Erlebten vermittelt.

Gesetzliche Grundlagen:
§ 160 Abs. 3 StPO (zentrale Norm für die Tätigkeit der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren)
§ 463 d StPO (zentrale Norm für die Tätigkeit der Gerichtshilfe im Vollstreckungsverfahren) GewSchG
§ 11 Abs. 3 GnO Nordrhein-Westfalen