Das Landgericht nimmt nicht nur Rechtsprechungsaufgaben wahr, sondern ist zugleich untere Justizverwaltungsbehörde. Das Landgericht ist in der Behördenstruktur eine nachgeordnete Behörde des Oberlandesgerichts und des Justizministeriums des Landes. Die meisten Verwaltungsaufgaben betreffen zwar nur interne Angelegenheiten der Justiz - wie etwa die Bereiche des Personal- und Haushaltswesen - sind jedoch für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Rechtsprechung unentbehrlich.

An der Spitze dieser Verwaltungsbehörde steht als Behördenleiter der Präsident des Landgerichts. Von seinen Aufgaben sind unter anderem hervorzuheben:

  • Dienstaufsicht über sämtliche Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten und Justizbeschäftigten des Landgerichtsbezirkes
  • Dienstaufsicht über die Notare des Landgerichtsbezirks
  • Personalverwaltung und -organisation
  • Geschäftsverteilung (mit Ausnahme der Richter)
  • Arbeitsorganisation
  • Hausverwaltung
  • Einrichtung von Arbeitsplätzen und deren Ausstattung
  • Legalisation und Erteilung von Apostillen (im wesentlichen Bestätigungen) für gerichtliche oder notarielle Urkunden, die im Ausland benötigt werden