Primäre Aufgabe der Führungsaufsicht ist die Überwachung der Probanden/innen. Hierdurch sollen gefährliche, insbesondere strafrechtlich relevante, negative soziale Entwicklungen frühzeitig erkannt und ihnen entgegengewirkt werden zur Verhinderung von Straftaten, zum Opferschutz sowie zur Haftvermeidung bzw. -verkürzung. Durch die Maßregel der Führungsaufsicht werden die Probanden/innen geführt, um ihnen für den Übergang in die Freiheit eine Lebenshilfe zu geben. Dies geschieht durch konstruktives Zusammenwirken mit dem Gericht und der Bewährungshilfe sowie anderen Institutionen, insbesondere dem Maßregel- und Strafvollzug sowie den Strafverfolgungsbehörden und durch dendirekten Kontakt mit den Probanden/innen. Die Führungsaufsichtsstelle liefert dem Gericht eine Entscheidungsgrundlage für notwendige Anordnungen und Änderungen im Führungsaufsichtsverlauf.

Gesetzliche Grundlagen:
§§ 67 d ff., 68 ff. StGB, 7 JGG (Voraussetzungen der Führungsaufsicht sowie Beschreibung des Hilfs- und Überwachungsauftrags)