Apostillen / Legalisationen oder Unterschriftsbestätigungen sind verschiedene Formen der Beglaubigung von Übersetzungen und werden im internationalen Urkundenverkehr benötigt.
Übersetzungen gelten als Sachverständigenleistungen, nicht als öffentliche Urkunden. Der Bestätigungsvermerk oder -stempel eines öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzers lässt die Übersetzung nicht zu einer öffentlichen Urkunde werden.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Präsident die Eigenschaft des Übersetzers als anerkannter Sachverständiger bestätigt oder dessen Unterschrift beglaubigt. Dieser amtliche Vermerk ist eine öffentliche Urkunde, für die anschließend eine Haager Apostille oder die Legalisation erteilt werden kann. Mehr hierzu finden Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes .
Bitte beachten Sie, dass eine Beglaubigung innerhalb Deutschlands nicht notwendig ist.
Das Landgericht Paderborn ist zuständig für:
Übersetzer/innen, die durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm zugelassen und ermächtigt worden sind und deren persönliche Unterschrift bei dem Präsidenten des Landgerichts Paderborn hinterlegt ist.
Bitte dies bei dem/der entsprechenden Übersetzer/in erfragen!
Wichtig:
Bitte prüfen Sie vorab, ob Sie eine Apostille / Legalisation oder eine Unterschriftsbestätigung des Übersetzers benötigen.
Sie haben noch keine/n Übersetzer/in?
Hier gelangen Sie zur Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank .
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an:
Frau Justizbeschäftigte Kemper, Tel: 05251/1269203
oder
Frau Justizbeschäftigte Stratmann, Tel.: 05251/1269205
