Wenn Sie eine deutsche Urkunde im Ausland verwenden möchten, benötigen Sie dafür eine Bestätigung, dass diese Urkunde echt ist. Die Echtheit einer in Deutschland ausgestellten Urkunde wird entweder durch eine „Legalisation“ oder – in bestimmten Fällen – durch eine so genannte „Apostille“ bestätigt. Legalisationen und Apostillen sind lediglich verschiedene Formen der Beglaubigung von Urkunden.
Ob eine Legalisation oder eine Apostille erforderlich ist, hängt davon ab, in welchem Land Sie die in Deutschland ausgestellte Urkunde verwenden möchten. Sollte die Erteilung einer Legalisation erforderlich sein, erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts lediglich die sog. Vorbeglaubigung, unter Umständen – je nachdem in welchem Land die Urkunde verwendet werden soll – hat anschließend eine sogenannte Endbeglaubigung zu erfolgen; die Aufgabe der Endbeglaubigung hat das Auswärtige Amt auf das Bundesverwaltungsamt in Köln übertragen.
Weitere allgemeine Informationen zu dem Thema „Apostillen und Legalisationen“ finden Sie auf den Internet-Seiten des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de ) sowie des Bundesverwaltungsamts in Köln (www.bundesverwaltungsamt.de ).
Der Präsident des Landgerichts Paderborn erteilt Auslandsbeglaubigungen in folgenden Fällen:
• Urkunden von Notaren mit Sitz im Bezirk des Landgerichts Paderborn
• Gerichtsurkunden (Urteilen, Beschlüssen, Erbscheinen, Registerauszügen) des Landgerichts Paderborn sowie der Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Paderborn (Brakel, Delbrück, Höxter, Lippstadt, Paderborn und Warburg)
• Urkunden sonstiger Justizbehörden mit Sitz im Landgerichtsbezirk Paderborn
• Beglaubigungen von Übersetzungen eines vereidigten Dolmetschers/ ermächtigten Übersetzers
Sprechzeiten für Auslandsbeglaubigungen:
Montags bis Freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Donnerstags auch von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Zimmer N 203
Frau Kemper (Telefon: 05251 126-9203) und Frau Stratmann (Telefon: 05251 126-9205)
Bitte bringen Sie neben den zu bestätigenden Urkunden möglichst auch den anliegenden Antragsvordruck (Antragsvordruck) ausgefüllt mit.
Sie können den ausgefüllten Antragsvordruck mit den zu bestätigenden Urkunden auch auf dem Postweg übermitteln.
Apostillen/ Legalisationen sind gebührenpflichtig.
Die Gebühr für die Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr beträgt 25,00 Euro, die Gebühr für die Bescheinigung über die Beurkundungsbefugnis von Justizbeamten beträgt 15,00 Euro.
Bitte beachten Sie die Zuständigkeit anderer Behörden:
1. Die Bezirksregierung Detmold (www.bezreg-detmold.nrw.de ) - Abteilung 2 -> Dezernat 21 - ist zuständig in Auslandsbeglaubigungsangelegenheiten (Apostillen oder Legalisationen), wenn die Urkunden (zum Beispiel: Personenstandsurkunden, wie Geburts-, Heirats- oder Einbürgerungsurkunden, Zeugnisse, Meldebescheinigungen) durch die Städte und Gemeinden (zum Beispiel: Einwohnermeldeamt der Stadt Paderborn) ausgestellt sind. Der Regierungsbezirk Detmold umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld, sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn.
2. Die Bezirksregierung Arnsberg (www.bezreg-arnsberg.nrw.de ) - Abteilung 2 -> Dezernat 21 - ist zuständig in Auslandsbeglaubigungsangelegenheiten (Apostillen oder Legalisationen), wenn die Urkunden (zum Beispiel: Personenstandsurkunden, wie Geburts-, Heirats- oder Einbürgerungsurkunden, Zeugnisse, Meldebescheinigungen) durch die Städte und Gemeinden (zum Beispiel: Einwohnermeldeamt der Stadt Lippstadt) ausgestellt sind. Der Regierungsbezirk Arnsberg umfasst das Gebiet der Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis, Hochsauerlandkreis, Märkischer Kreis, Olpe, Siegen-Wittgenstein, Soest und Unna sowie auch das Gebiet des Bezirks des Amtsgerichts Lippstadt: Stadt Lippstadt, Stadt Erwitte, Stadt Geseke, Gemeinde Anröchte.
3. Bundesbehörden sind für die von ihnen ausgestellten Urkunden zuständig. Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen ist für die eigenen Urkunden zuständig. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ist für Urkunden zuständig, die von einer obersten Landesbehörde, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs ausgestellt worden sind.
4. Wenn ein Führungszeugnis (Belegart N) im Ausland, zum Beispiel bei einer ausländischen Behörde, vorgelegt werden soll, wird das Führungszeugnis oftmals nur dann anerkannt, wenn es mit einer zusätzlichen Echtheitsbescheinigung versehen ist. Ob und welche Form der Echtheitsbescheinigung (Überbeglaubigung oder Erteilung einer Apostille) verlangt wird, hat die Antrag stellende Person selbst in Erfahrung zu bringen. Entsprechende Auskünfte erteilen im Allgemeinen die Botschaften bzw. konsularischen Vertretungen der Länder, in denen das Führungszeugnis vorgelegt werden soll. Eine "Überbeglaubigung" muss zusätzlich formfrei beim Bundesamt für Justiz (www.bundesjustizamt.de ) in Bonn beantragt werden. Eine "Apostille" wird vom Bundesverwaltungsamt (www.bundesverwaltungsamt.de ) - Referat II B 4 - in Köln angebracht und muss dort zusätzlich beantragt werden.Wird der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses gestellt, kann er aus Vereinfachungsgründen auch dem Bundesamt für Justiz zugeleitet werden. Das Führungszeugnis wird in diesem Fall - ohne Abgabenachricht an die Antrag stellende Person - an das Bundesverwaltungsamt Köln zur Erteilung der beantragten Apostille weitergeleitet. Es empfiehlt sich bei der Beantragung des Führungszeugnisses im Bürgerbüro anzugeben, ob und welche Echtheitsbescheinigung benötigt wird, damit der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses gesondert mit den entsprechenden Zusatzangaben an das Bundesamt für Justiz geschickt werden kann.